Gerhard Großberger
Gambrinushof 11
89077 Ulm

Telefon: +49 (170) 8930656
E-Mail: gerhard@grossberger.at

Vorbemerkung

Mit den nach­ste­hen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen möch­te ich die Grund­lage für eine erfolg­rei­che Zusam­men­ar­beit legen. Es ist meine erklärte Absicht, meine Dienst­leis­tungen auf der Basis fai­rer und kla­rer Ver­ein­ba­run­gen zu erbrin­gen.

Ver­trags­ab­schluss

  • Der Ver­trag kommt durch die schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung der Unter­neh­mens­be­ra­tung Gerhard Groberger (Im Fol­gen­den „Unter­neh­mens­be­ra­tung“), Ulm, zustande, wenn die­ser nicht bin­nen 14 Tagen schrift­lich wider­spro­chen wird.
  • Der Ver­trag wird nur unter Gel­tung der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Unter­neh­mens­be­ra­tung geschlos­sen. Ent­ge­gen­ste­hende All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den wer­den nicht aner­kannt.

Leis­tungs­um­fang – Pflich­ten der Unter­neh­mens­be­ra­tung

  • Die Unter­neh­mens­be­ra­tung ist berech­tigt, die beauf­trag­ten Maß­nah­men durch Herrn Großberger und/oder durch Part­ner, Ange­stellte und/oder freie Mit­ar­bei­ter zu erbrin­gen.
  • Alle Per­so­nen, die sei­tens der Unter­neh­mens­be­ra­tung in Pro­jekte invol­viert sind, unter­lie­gen den Ver­trau­lich­keits­ver­pflich­tun­gen und dem Qua­li­täts­ver­spre­chen der Unter­neh­mens­be­ra­tung.
  • Qua­li­tät und Form der Dienst­leis­tun­gen wer­den in der jewei­li­gen und allein ver­bind­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung beschrie­ben. Abge­stimmte Ände­run­gen und Ergän­zun­gen wer­den durch schrift­li­che Bestä­ti­gung sei­tens der Unter­neh­mens­be­ra­tung gül­tig.
  • Per­sön­li­che Daten der ein­zel­nen Teil­neh­mer wer­den bei Bedarf und aus­schließ­lich zur Auf­trags­ab­wick­lung pass­wort­ge­schützt in einer elek­tro­ni­schen Daten­ver­ar­bei­tungs­an­lage gespei­chert.

Pflich­ten des Auf­trag­ge­bers

  • Der Auf­trag gilt als erteilt, wenn der Auf­trag­ge­ber der Auf­trags­be­stä­ti­gung nicht bin­nen 14 Tagen schrift­lich wider­spricht.
  • Das Hono­rar für die von der Unter­neh­mens­be­ra­tung zu erbrin­gen­den Dienst­leis­tun­gen wird durch die Auf­trags­be­stä­ti­gung, in der eine Auf­schlüs­se­lung und genaue Kos­ten­be­rech­nung erfolgt, ver­bind­lich gere­gelt.
  • Das Tagesho­no­rar ist je ange­fan­ge­nen Work­shop- oder Semi­nar­tag ver­ein­bart. Kon­zep­tio­nelle Ent­wick­lungs- oder Anpas­sungs­leis­tun­gen sind ent­spre­chend Auf­trags­be­stä­ti­gung gegen zeit­li­cher Auf­stel­lung der Leis­tun­gen geson­dert zu ver­gü­ten.
  • Der beauf­tragte Ein­satz beson­de­rer didak­ti­scher Hilfs­mit­tel (wie z. B. Video-Medien, Semi­nar­ma­te­ria­lien, tech­ni­sche Anla­gen) wird dem Auf­trag­ge­ber geson­dert in Rech­nung gestellt. Glei­ches gilt für die Anmie­tung von Ver­an­stal­tungs­räu­men.
  • Rei­se­kos­ten, Über­nach­tungs­kos­ten und sons­tige Spe­sen sind, wie in der Auf­trags­be­stä­ti­gung ver­ein­bart, zu erstat­ten.
  • Bei mehr­mo­na­ti­ger Pro­jekt­dauer erhält der Auf­trag­ge­ber monat­li­che Teil­rech­nun­gen ent­spre­chend dem Pro­jekt­fort­schritt. Darin sind die berech­ne­ten Leis­tun­gen detail­liert aus­ge­wie­sen.
  • Die Unter­neh­mens­be­ra­tung hat Anspruch auf Erstat­tung der gesetz­li­chen Mehr­wert­steuer.
  • Das Hono­rar und die zu erset­zen­den Aus­la­gen sind inner­halb von 14 Tagen nach Rech­nungstel­lung fäl­lig. Die Rech­nung wird nach Durch­füh­rung der jewei­li­gen Trai­nings- oder Bera­tungs­maß­nahme gestellt, sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist.
  • Gegen­über fäl­li­gen Zah­lungs­an­sprü­chen ist die Auf­rech­nung und Zurück­be­hal­tung aus­ge­schlos­sen.

Urhe­ber­recht

  • Das Urhe­ber­recht für die im Rah­men der Trai­nings- oder Bera­tungs­maß­nahme erstell­ten und aus­ge­teil­ten Unter­la­gen liegt bei der Unter­neh­mens­be­ra­tung. Eine Ver­viel­fäl­ti­gung oder Ver­brei­tung oder sons­tige Nut­zung der Unter­la­gen durch den Auf­trag­ge­ber bedarf der schrift­li­chen Ein­wil­li­gung der Unter­neh­mens­be­ra­tung.
  • Für jeden Fall der Zuwi­der­hand­lung gegen das Ver­viel­fäl­ti­gungs-, Ver­brei­tungs- oder Nut­zungs­ver­bot schul­det der Auf­trag­ge­ber eine Ver­trags­strafe in Höhe des 3fa­chen Tagesho­no­rars zuzüg­lich Mehr­wert­steuer für jeden ein­zel­nen Fall.
  • Der Auf­trag­ge­ber sichert sei­ner­seits zu, dass er die Urhe­ber- und sons­ti­gen Nut­zungs­rechte für von ihm zur Ver­fü­gung gestellte Unter­la­gen oder Werke hat. Er wird die Unter­neh­mens­be­ra­tung von jeg­li­chen Ansprü­chen auf Scha­dens­er­satz oder Ver­trags­strafe Drit­ter in die­ser Hin­sicht frei­stel­len.

Infor­ma­ti­ons- und Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung

Um die Ziele der beauf­trag­ten Pro­jekte zu gewähr­leis­ten, infor­mie­ren sich der Auftraggeber und die Unter­neh­mens­be­ra­tung gegen­sei­tig über alle geschäft­lich rele­van­ten Vor­gänge und Zusam­men­hänge, die für die Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung des Auf­trags von Bedeu­tung sind. Die Unter­neh­mens­be­ra­tung ver­pflich­tet sich, per­sön­li­che und geschäft­li­che Tat­sa­chen, die ihr aus der Zusam­men­ar­beit bekannt gewor­den sind, gegen­über Drit­ten geheim zu hal­ten.

Leis­tungs­ver­hin­de­rung

  • Sofern die Unter­neh­mens­be­ra­tung durch höhere Gewalt, Erkran­kung, Unfall oder sons­tige nicht durch sie zu ver­tre­tende Umstände daran ver­hin­dert ist, die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen ter­min­ge­recht zu erfül­len, wird ver­ein­bart, dass die ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen bestehen blei­ben, jedoch von den Par­teien ein neuer Ter­min für die Durch­füh­rung der Maß­nah­men ver­ein­bart wird. Scha­dens­er­satz­pflich­ten kön­nen aus der Ter­min­ver­le­gung nicht her­ge­lei­tet wer­den.
  • Kann der Auf­trag­ge­ber den Ter­min nicht ein­hal­ten, schlägt die Unternehmensberatung dem Auf­trag­ge­ber ein­ma­lig drei Aus­weich­ter­mine inner­halb der nächs­ten sechs Monate vor, von denen ein Ter­min vom Auf­trag­ge­ber zu akzep­tie­ren ist. Kommt die Auf­trags­er­fül­lung auf die­ser Basis zwi­schen den Par­teien wie­derum durch Unpäss­lich­keit beim Auf­trag­ge­ber nicht zustande, so ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, einen pau­scha­len Scha­den­er­satz in Höhe von 50% des ver­ein­bar­ten Hono­rars zu zah­len.
  • Für inner­be­trieb­li­che Maß­nah­men (Semi­nar, Work­shop, Bera­tung) gel­ten fol­gende Stor­no­fris­ten:
    • Bei Auf­trags­stor­nie­rung bin­nen 30 Tagen vor dem nächs­ten Leis­tungs­ter­min wer­den 20% Bear­bei­tungs­ge­bühr auf die betrof­fe­nen Leis­tun­gen verrechnet.
    • Bei Auftragsstornierung bin­nen 14 Tagen vor dem nächs­ten Leis­tungs­ter­min werden 50% Stor­no­ge­bühr auf die mit die­sem Ter­min ver­bun­de­nen Leis­tun­gen verrechnet.
    • Bei Auftragsstornierung bin­nen 3 Tagen vor dem nächs­ten Leis­tungs­ter­min werden 100% Stor­no­ge­bühr auf die mit die­sem Ter­min ver­bun­de­nen Leis­tun­gen verrechnet.
  • Leis­tun­gen, wel­che die Unter­neh­mens­be­ra­tung an Dritte zu erbrin­gen hat, sind ebenso wie real ent­stan­dene Rei­se­kos­ten gänz­lich zu erstat­ten.
  • Bereits erstellte Mate­ria­lien wer­den dem Auf­trag­ge­ber bei Absage des Auf­trags berech­net und zur Ver­fü­gung gestellt.
  • Für über­be­trieb­li­che Semi­nare gel­ten fol­gende Stor­no­fris­ten: der Auf­trag­ge­ber (Semi­nar­teil­neh­mer) kann von sei­ner schrift­li­chen Anmel­dung kos­ten­frei zurück­tre­ten, wenn er einen Stell­ver­tre­ter benennt. Bei Rück­tritt ohne Benen­nung eines Stell­ver­tre­ters bin­nen 30 Tagen vor dem gewähl­ten Ter­min wer­den 20% Bear­bei­tungs­ge­bühr fäl­lig, bin­nen 14 Tagen vor Ter­min 50% Stor­no­ge­bühr, bin­nen 5 Tagen wird der Teil­nah­me­be­trag voll­stän­dig berech­net. Bei Ter­min­ver­schie­bung durch die Unter­neh­mens­be­ra­tung bleibt Ihr even­tu­el­ler Rück­tritt kos­ten­frei.
  • In jedem Fall sind bereits erbrachte Leis­tun­gen und real ent­stan­dene Kos­ten, z. B. für bestellte oder bereits über­ge­bene Unter­la­gen, gebuchte Rei­sen etc. auf­wands­be­zo­gen zu erstat­ten.

Wett­be­werb

Die Unter­neh­mens­be­ra­tung ist berech­tigt, Mit­be­wer­bern des Kun­den ihre Dienst­leis­tun­gen eben­falls anzu­bie­ten. Unbe­rührt davon bleibt die Geheim­hal­tungs­pflicht der Unter­neh­mens­be­ra­tung.

Zah­lungs­ziel, Zah­lungs­ver­zug

  • Gene­rell gilt ein Zah­lungs­ziel von 14 Tagen nach Rech­nungstel­lung. Die Unter­neh­mens­be­ra­tung behält sich im Ein­zel­fall vor, bis zu 30% des Auf­trags­vo­lu­mens mit der Auf­trags­er­tei­lung fäl­lig zu stel­len.
  • Im Falle des Ver­zu­ges erfolgt eine Zah­lung­s­er­in­ne­rung. Nach Ver­strei­chen einer Nach­frist schul­det der Auf­trag­ge­ber der Unternehmensberatung Zin­sen in Höhe von 8% über dem Dis­kont­satz der Deut­schen Bun­des­bank. Zusätz­lich fal­len € 20 Gebüh­ren je Mahn­vor­gang an.

Gerichts­stand

Bei allen Ver­trä­gen, die Leis­tun­gen der Unter­neh­mens­be­ra­tung beinhal­ten,  gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich Ulm.

Verschiedenes

Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sein. Mündliche Abreden wurden nicht getroffen. Sollten einzelne Bestimmungen oder Vereinbarungen aus diesem Vertrag nichtig sein, so hat dies keine Auswirkung auf die Gesamtgültigkeit der übrigen Vereinbarungen.

Der Auftraggeber erklärt sich bereit, für die Unternehmensberatung als Referenzkunde genannt zu werden (z.B. Homepage, Flyer, Präsentationen). Diese Nennung schließßt die kostenfreie Verwendung des Logos und den Titel des Projektes ein. Die Unternehmensberatung wird in jedem Fall Art und Umfang der Nennung mit dem Auftraggeber abstimmen.